Satzung des Heimatvereins Solingen-Gräfrath e.V.

A. Name und Sitz

§ 1

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Solingen-Gräfrath e.V.“. Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Solingen-Gräfrath.


B. Zweck und Aufgaben

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er will durch seine Tätigkeit beitragen zur Verschönerung des Stadt- und Landschaftsbildes, Förderung des Verkehrswesens, Hebung des Fremdenverkehrs, Pflege der Heimatliebe, Heimatkunde und Erschließung der heimatlichen Schönheiten, Bauten und Kulturstätten im Stadtbezirk Solingen-Gräfrath, Pflege des Geisteslebens und des gegenseitigen Verständnisses aller Einwohner Gräfraths ohne Ansehung von Konfession und Politik. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen. Er erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


C. Mitgliedschaft

§ 4

Der Verein hat:

  a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Ehrenvorsitzende

§ 5

Ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen und juristische Personen des öffentliches und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.

Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens mit Vierteljahresfrist, zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Förderung eigennützige Belange verfolgt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt.


D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeiten zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm dazu die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 7

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrags. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres fällig.


E. Organe des Vereins

§ 8

Die Organe des Vereins sind:

  a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

F. Der Vorstand

§ 9

Der Vorstand vertritt der Verein gerichtlich und außergerichtlich und dieser wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein müssen.

Bei finanziellen Verpflichtungen, die der Verein eingeht, ist die Mitwirkung des Schatzmeisters erforderlich.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  a) der erste Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Fachwart für kulturelle Belange
e) der Schriftführer

§ 10

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit. Neuwahlen können durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen und bestätigt werden. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§ 11

Zur Unterstützung des Vorstandes kann von ihm aus der Mitgliedschaft ein Beirat befristet oder unbefristet bestellt werden. Die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Beiratsmitglieder regelt der Vorstand.

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben, insbesondere wenn diese eine enge Zusammenarbeit mit anderen Koorporationen bedingen, kann der Vorstand Arbeitsausschüsse bilden, in denen auch natürliche und juristische Personen mitwirken können, die nicht Mitglieder des Heimatvereins sind. Beschlüsse der Arbeitsausschüsse bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 12

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen, so oft es die Geschäfte erfordern, Sitzungen des Vorstandes ein und ziehen nach Bedarf Mitglieder des Beirats zu. Die Beiratsmitglieder haben Stimmrecht. Über die Sitzungen fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit der Anwesenheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.

§ 13

Der Schatzmeister führt die Vermögensverwaltung des Vereins. Er hat für die ordnungsmäßige Buchung aller Einnahmen und Ausgaben zu sorgen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen von den Kassenprüfern durchgesehenen und unterschriebenen Rechnungsbericht vorzulegen und die Vermögensbestände nachzuweisen.


G. Mitgliederversammlung

§ 14

Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Alle Mitglieder sind berechtigt, an ihr teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

  a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Aufstellung des Jahresarbeitsplanes
c) Satzungsänderungen
d) die Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
e) die Wahl der Rechnungsprüfer
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden, sowie die Verleihung von Ehrennadeln des Vereins
g) der Ausschluss aus dem Verein
h) zur Versammlung eingebrachte Anträge
i) die Festsetzung des Jahresbeitrages

Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder des Vereins unter Mitteilung der Tagesordnung und darüber, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, schriftlich oder in den Tageszeitungen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin einzuladen.

Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

Die Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder sie unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen. Die Kosten einer so verlangten Mitgliederversammlung können auf Antrag den Mitgliedern auferlegt werden, die die Einberufung verlangt haben. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens sechs Tage vor der Sitzung dem Vorstand einzureichen – schriftlich. Sie können auch in der Versammlung schriftlich gestellt werden, wenn sie wenigstens von zehn Mitgliedern unterschrieben sind.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift wird 4 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugestellt.


H. Geschäftsjahr

§ 15

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


I. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 16

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliedersammlung anwesenden Stimmen. Soll der Zweck des Vereins geändert werden, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Sie kann von den nicht erschienenen Mitgliedern in diesem Falle schriftlich eingeholt werden.

§ 17

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufener Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit beschießen kann.

§ 18

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Solingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 08.03.2009.

Termine

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